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Vereinssatzung | Drucken |

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Sportverein 1930 Rosellen" (Kurzform „SVR“) mit dem Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Stadtbezirk Neuss-Rosellen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein bezweckt die Pflege des Sports nach den Grundsätzen der geltenden Amateurbestimmungen
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Struktur des Vereins

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen, durch die Aktivität einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt werden.
  2. Dem Hauptverein obliegt es,
  • den Verein nach außen zu vertreten,
  • die Tätigkeiten der Abteilungen zu koordinieren und zu unterstützen,
  • die Verwaltungsarbeiten für den Verein zu erledigen, insbesondere das Beitragsinkasso durchzuführen.
  1. Der Sportbetrieb des Vereins und alle damit verbundenen Aufgaben werden von den Abteilungen durchgeführt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. jugendliche Mitglieder;
    3. fördernde Mitglieder;
    4. Ehrenmitglieder.
    5. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen Antrag zu richten. Mit dem Antrag werden die Bestimmungen dieser Satzung und die hierzu ergangenen Beschlüsse des Vereins und der Abteilung anerkannt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Übereinstimmung mit der zuständigen Abteilungsleitung.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
  4. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein bzw. die Abteilung selbst als Mitglied angehören.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Erfüllung geldlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  2. Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres mit monatlicher Kündigung zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand kann einem vorzeitigen Ausscheiden bei einem triftigen Grund zustimmen.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichtzahlung von Aufnahmegebühren trotz Mahnung;
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen, Umlagen,  Mahn- und Stornogebühren trotz Mahnung;
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
    4. wegen groben unsportlichen Verhaltens;
    5. wegen unehrenhafter Handlungen.
    6. Der Bescheid über den Ausschluss ist zuzustellen.
    7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
    1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    2. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse des Vereins oder einer Abteilung oder gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes oder einer zuständigen Abteilungsleitung verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsvorstand bzw. von der zuständigen Abteilungsleitung nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis;
    2. angemessene Geldbuße bis zu einem Vierteljahresbeitrag;
    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins oder der Abteilungen.

§ 9 Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Abteilungen,
  • die Jugendabteilung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Zuständigkeit ist nur eingeschränkt, soweit eine Zuständigkeit der Abteilung besteht.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie ist innerhalb von 3 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechenderTagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vereinsvorstand beschließt oder

  1. b)     ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen (bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen von mindestens 10 Tagen) liegen. Die Einladung kann über die Vereinszeitung oder durch die Neuß-Grevenbroicher-Zeitung erfolgen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden nur einmal pro Mitgliederhaushalt zugestellt.
  3. Mit der Einberufung der Mitgliederversamm-lung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Für die Jahreshauptversammlung muß die Tagesordnung mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes;

b) Bericht der Abteilungsleiter;

c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahlen der Vereinsorgane, soweit diese erforderlich sind;

f) Genehmigung des Voranschlages für den Vereinshaushalt;

g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge;

f) Anfragen und Mitteilungen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Änderungen des § 12 bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlungen aller Abteilungen.
  3. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlungen nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden des Vereins oder der Geschäftsstelle eingegangen sind. Über später gestellte Anträge darf nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Über Anträge auf Satzungsänderung, Erhebung, Änderung oder Streichung von Beiträgen oder Umlagen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt und begründet worden sind.
  4. Geheime oder namentliche Abstimmungen finden nur statt, wenn es mindestens 1/3, maximal 10 der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

§ 11 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus

a) den vier Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, nämlich

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  1. den Abteilungsleitern der Abteilungen
  2. dem Jugendobmann.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertragsabschlüsse sind rechtsverbindlich, wenn sie von einem der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet werden.
  4. Der Vereinsvorstand ist befugt, im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens und des genehmigten Haushaltvoranschlags für eine im Interesse des Vereins liegende Zweckbestimmung Ausgaben zu bewilligen. Die Höhe der Ausgaben, bis zu der der geschäftsführende Vorstand allein beschließen kann, wird in der Kassenordnung geregelt.
  5. Der Vereinsvorstand wird für 2 Jahre gewählt, und zwar
    1. der geschäftsführende Vorstand von der Mitgliederversammlung des Vereins,
    2. die Abteilungsleiter von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen,
    3. die geschäftsführende Abteilungsleitung von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen,
    4. der Jugendobmann und sein Stellvertreter vom Vereinsjugendtag.
    5. Der Vereinsvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt mindestens vierteljährlich oder, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vereinsvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Ein kommissarisch eingesetztes Vorstandsmitglied braucht nicht in das Vereinsregister eingetragen zu werden.
      1. Die Aufgaben des Vereinsvorstandes, die nicht in dieser Satzung festgelegt sind und des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt.
      2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
      3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
      4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziff. 8 trifft der geschäftsführende Vorstand im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
      5. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung  oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
      6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich oder nebenberuflich Beschäftigte einzustellen.
      7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
      8.  Weitere Einzelheiten können durch die Geschäfts- und/oder Kassenordnung des Vereins geregelt werden.

 

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfalle können durch Beschluss des Vereinsvorstandes weitere Abteilungen gegründet werden. Sofern die Mitgliederzahl einer Abteilung unter zehn absinkt und die Durchführung eines geordneten Spielbetriebes nicht mehr gewährleistet ist, ist die Abteilung durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufzulösen. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
  2. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
  3. Sportarten, für die Abteilungen bestehen, dürfen im Rahmen des Vereins nur von Mitgliedern der betreffenden Abteilung betrieben werden. Ein Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören. Für die Aufnahme in eine Abteilung gelten §§ 4 und 5 entsprechend.
  4. Der Sportverein Rosellen muß für die Abteilungen die Mitgliedschaft des fachlich zuständigen Sportverbandes erwerben.
  5. Die Abteilungen haben die Interessen des Vereins zu wahren. Sie verwalten sich im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen selbst. Es obliegt ihnen insbesondere die selbständige Durchführung des Sportbetriebes und die Erledigung der sich daraus ergebenden Geschäfte. Sie entscheiden - gegebenenfalls im Rahmen eventueller Zweckbindungen - über die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Über die Arbeit der Abteilungen haben die Abteilungsleiter vierteljährlich dem Vereinsvorstand zu berichten. Über Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Abteilungsleitung ist Protokoll zu führen, das dem geschäftsführenden Vorstand binnen vier Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.
  6. Die Versammlung der Mitglieder der Abteilung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie genehmigt den Geschäfts- und Kassenbericht der Abteilungsleitung, verabschiedet den Voranschlag für den Abteilungshaushalt, wählt die Abteilungsleitung und -ausschüsse und beschließt Beiträge, Aufnahmegebühren und erforderliche Umlagen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7, 10 und 18 sinngemäß.
  7. Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens den drei Mitgliedern der geschäftsführenden Abteilungsleitung, nämlich

a)   dem Abteilungsleiter,

      dem Stellvertreter,

      dem Kassenwart,

b)  und den Fachwarten.

  1. die Fachwarte werden von den Abteilungen bestimmt. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
  2. Die geschäftsführende Abteilungsleitung führt die Geschäfte der Abteilung. Sie ist berechtigt, sich daraus ergebende finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Die Höhe des Betrages ist in der Kassenordnung festgelegt. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes oder des Vereinsvorstandes. Sie darf nur verweigert werden, wenn die finanziellen Mittel der Abteilung nicht ausreichen oder eine eventuelle Zweckbindung nicht gewahrt ist. Ein Vertragsabschluss ist nur rechtsverbindlich, wenn er von 2 Mitgliedern der geschäftsführenden Abteilungsleitung unterzeichnet ist.

10.Über die Sitzungen der Abteilungsleitung ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins rechtzeitig zu informieren. Er kann mit beratender Stimme teilnehmen.

11.Der Schatzmeister des Vereins hat jederzeit das Recht, die Kassenführung der Abteilung zu überprüfen. Im übrigen gelten §§ 11 und 19 sinngemäß.

§ 13 Vereinsjugend

  1. Der Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter an.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Vereinssatzung und einer besonderen Jugendordnung. Sie hat die Interessen des Vereins zu wahren. Ihre Organe sind:

-        der Vereinsjugendausschuss,

-        der Jugendobmann und sein Vertreter,

-        die Versammlung der Abteilungsjugend,

-        der Jugendausschuß der Abteilung.

  1. Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.


§14 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Sie werden getrennt für den Verein und die Abteilungen festgesetzt. Soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Gesamtvereins bestimmt sind, werden sie von der Mitgliederversammlung des Vereins, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Abteilungen bestimmt sind, werden sie von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung beschlossen.
  2. Die Beiträge sind zum 1. Februar des Jahres zu entrichten. Der Geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Ratenzahlung gewähren.
  3. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden bei aktiven Mitgliedern durch Lastschriftverfahren erhoben.
  4. Vereinsmitgliedern, die mehreren Abteilungen angehören oder sich in der Ausbildung befinden, sowie kinderreichen Familien, muss ein Beitragsnachlass gewährt werden.
  5. Ergeben sich trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten in Sinne der Ziffer 1 finanzielle Probleme des Gesamtvereins zur Erledigung seiner abteilungsübergreifenden Aufgaben, so ist er mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, entsprechend der Mitgliederzahl Umlagen von den Abteilungen zu erheben.
    1. Umlagen können nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erhoben werden. Der geschäftsführende Vorstand kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Umlagen nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Abteilung erforderlich sind.
    2. Ehrenmitglieder sind von allen Abgaben befreit.
    3. Öffentliche Mittel und Zuschüsse sind ausschließlich durch den geschäftsführenden Vorstand zu beantragen und zu vereinnahmen. Sie sind vom Schatzmeister entsprechend ihrer Zweckbindung den zuständigen Abteilungen zur Verfügung zu stellen.
    4. Zur Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilung erforderlich. In dem Beschluss ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zur Tilgung des Darlehns und zur Zahlung der Zinsen festzulegen.

10.Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 15 Mitteilungen an Mitglieder des Vereins

Alle laut der Vereinssatzung an die Mitglieder zu richtenden Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß abgesandt und zugegangen, wenn sie unter der dem Vereinsvorstand zuletzt bekanntgegebenen Anschrift zur Post bzw. Verteilung gegeben wurden.

§ 16 Ordnungen

  1. Der Verein gibt sich eine Geschäfts-, Kassen-, Beitrags- und Jugendordnung.
  2. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung.
  3. Die Ordnungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert werden, wenn die Änderungen in der Einladung aufgeführt sind.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilungen gewählte Kassenprüfer geprüft. Vordringliches Ziel der Kassenprüfung soll die wirtschaftliche Verwendung der Mittel sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters bzw. des Kassenwartes.
  2. Die Kassenprüfer sind jährlich neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.
  3. Der Schatzmeister bestimmt den Ort der Kassenprüfung.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    1. der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.  Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    4. Beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Neuss mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports der Bürger des Stadtbezirks Rosellen verwendet werden darf.
    5. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.

§ 21 Vereinsregister

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss einzutragen.

 


 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08. Dez. 2009 genehmigt.

 

 

 

Neuss, den 23. Februar 2010